Software-Nutzungs-Bedingungen
Donnerstag, den 26. Mai 2011 um 15:00 Uhr
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die Firma wiko Bausoftware GmbH (nachfolgend wiko genannt) überlässt dem Besteller gegen Vergütung zeitlich unbegrenzt Softwarekomponenten, nachfolgend Programme genannt, für den Einsatz auf einem durch wiko bestätigten Computersystem. Anzahl, Bezeichnung und Funktionsumfang der Programme ergibt sich aus den Lizenzscheinen.
1.2 Bestimmte Softwarekomponenten setzen eine spezifische Systemumgebung bzw. technische Fremdkomponenten wie SQL-Datenbanken voraus. Solche Umgebungen oder Komponenten sind nicht Gegenstand des Vertrages.
2. Lieferumfang
2.1 Die Programme werden in ausführbarer Form geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht mit ausgeliefert.
2.2 Die Programme werden auf einem Datenträger der im Lizenzschein genannten Art oder, soweit vereinbart, durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zum Download aus dem Internet durch den Anwender geliefert.
2.3 Mit den Programmen liefert wiko die zugehörige Anwenderdokumentation in den vereinbarten Sprachen und der vereinbarten Form, entweder auf Datenträgern mit der Möglichkeit zum Ausdruck oder in Schriftform.
2.4 Vom wiko gelieferte Datenträger und Anwenderdokumentationen gehen nicht in das Eigentum des Bestellers über. Sie sind bei Vertragsbeendigung herauszugeben.
2.5 Programm und Anwenderdokumentation sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht an den Programmen, an den Anwenderdokumentationen sowie an der Gestaltung der Verpackung liegt im vollen Umfang beim Autor der Software. Kopien sind nur zu den unter Ziffer 3 genannten Bedingungen zulässig. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter anderen Umständen keine Vervielfältigung gestattet ist und auch Abänderungen, Weiterentwicklungen und sonstige Verwertungen nicht gestattet sind. Für alle Schäden, die aus der Verletzung des Urheberrechts entstehen, ist der Anwender haftbar, soweit die Schäden in seiner Verantwortung liegen.
3. Rechtseinräumung
3.1 wiko räumt dem Anwender gegen die im Lizenzschein genannte Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Vertragssoftware zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
3.2 Der Anwender muss sicherstellen, dass die Nutzung der Software im Rahmen des erworbenen Lizenzumfanges erfolgt.
Die Zurverfügungstellung der Programme an eine prinzipiell unbegrenzte Anzahl von Nutzern über ein öffentliches Netz (z.B. Internet) ist nicht gestattet.
3.3 Die Anfertigung von Kopien, Abschriften und Vervielfältigungen von überlassenen Programmen und Unterlagen, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, ist ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zulässig. Duplikate sind vom Anwender bei Nutzungsende unaufgefordert an wiko herauszugeben.
3.4 Der Einsatz der Software in Umgebungen, bei denen nach menschlichem Ermessen eine Gefahr für Leib und Leben von Personen infolge von regulären, unerwarteten oder fehlerhaften Programmresultaten nicht auszuschließen ist, sei ausdrücklich untersagt.
4. Mitwirkungspflichten des Bestellers
Bei Leistungen, die nicht im Standardumfang der Softwarekomponenten enthalten sind, ist der Besteller verpflichtet vor Abnahme die Funktionsfähigkeit der vertragsgegenständlichen erweiterten Softwarekomponenten mit seinen Geschäftsvorfällen zu testen und bei Auftreten von Fehlern ein zur Fehlerbehebung geeignetes Fehlerprotokoll zur Verfügung zu stellen. Wird binnen einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung kein Fehlerprotokoll vorgelegt, das Fehler nachweist, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Softwareerweiterungen stehen und den vertragsgemäßen Gebrauch dieser Erweiterungen wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erteilt.
5. Nutzungsvoraussetzungen
Mit dem Erwerb verpflichtet sich der Besteller einen Software-Service-Vertrag mit wiko oder einem von wiko autorisierten Dritten abzuschließen, der die Bereitstellung des jeweils aktuellen Softwarereleases gewährleistet. Die Nutzungsberechtigung der Software ist an den Software-Service-Vertrag gebunden.
6. Gewährleistung
6.1 Ein einwandfreier Betrieb der Software in einer Systemumgebung bzw. auf Grundlage einer SQL-Datenbank kann nur insoweit gewährleistet werden, wie die Installation solcher Komponenten durch wiko abgenommen wird. Bei einem Wechsel (z.B. auf ein neues Betriebssystem oder ein neues Release einer Datenbank oder einer Drittsoftware) muss sich der Anwender zum Erhalt der Gewährleistung bei wiko über die Freigabe solcher Komponenten versichern.
6.2 Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, dass Fehler in Programmen und den dazugehörigen Materialien für alle Anwendungsbedingungen ausgeschlossen sind. wiko leistet Gewähr, dass das Programm zur Verwendung im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung geeignet ist.
6.3 wiko leistet Gewähr, dass das Originalprogramm auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist.
6.4 Erweist sich ein Programm zur Verwendung als nicht geeignet oder als fehlerhaft im Sinne von Ziffern 6.2 oder 6.3, erfolgt innerhalb einer zweijährigen Gewährleistungsfrist, die mit der Auslieferung des Programms an den Anwender beginnt, eine Rücknahme des gelieferten Programms durch wiko und ein Austausch gegen ein neues Programmpaket gleichen Titels. Erweist sich auch dieses zur Verwendung im Sinne von Ziffern 6.2 oder 6.3 als fehlerhaft und gelingt es wiko nicht, die Verwendbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Nachbesserung herzustellen, hat der Anwender nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe des Programms und Rückerstattung des Kaufpreises.
6.5 Eine weitergehende Gewährleistung besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass das Programm den speziellen Anforderungen des Anwenders genügt.
6.6 Soweit ein Anwender Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, es sei denn, der Anwender weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch wiko dadurch nicht beeinträchtigt wird.
7. Haftung
7.1 wiko haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch sie zu vertretende schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Anwender bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
7.2 Die in Ziffer 7.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
8. Vertragskündigung
Verstößt ein Anwender gegen eine Bestimmung dieses Vertrages, so kann wiko das dem Anwender eingeräumte Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
9. Allgemeines
Die Rechte vom wiko aus diesem Software-Nutzungsvertrag können auf andere übertragen werden. Für diesen Fall gewährleistet wiko die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten gegenüber dem Anwender, soweit nicht fremde Software bestellt wurde. Bei fremden Produkten haftet wiko nur für die ordentliche Vermittlung der Nutzung des Urheberrechts oder anderer gewerblicher Schutzrechte eines Dritten nach Maßgabe dessen Bestimmungen.
10. Mitgeltende Dokumente
Die Software-Nutzungsbedingungen verstehen sich als Ergänzung zu den AGBs der wiko Bausoftware GmbH, deren Geltung daneben vereinbart wird.





